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Zwischenverfahren

Das sogenannte Zwischenverfahren bezeichnet den Teilabschnitt, welcher zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren liegt. Bejaht die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen hinreichenden Tatverdacht, klagt sie die Tat an. Nun entscheidet das Gericht über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Liegt aus Sicht des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht vor, so lässt das Gericht die Anklage zu und eröffnet das Hauptverfahren.

Auch wenn die Chancen auf eine Nichteröffnung im Zwischenverfahren schlechter stehen, als eine Einstellung im Ermittlungsverfahren, sollte keine Chance ungenutzt bleiben. Nicht selten kann das Gericht durch eine ausführliche Stellungnahme dazu bewogen werden das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Hierbei ist es jedoch notwendig, dass Sie einen kompetenten Strafverteidiger an Ihrer Seite haben. Gerne stehe ich im Kampf um Ihre Rechte an Ihrer Seite.

Weiterhin sind auch in diesem Verfahrensstadium Möglichkeiten gegeben, dass das Verfahren eingestellt wird. Auch dies kann eine nervenaufreibende Hauptverhandlung verhindern. Ich kenne die Voraussetzungen, die an eine Einstellung des Verfahrens zu stellen sind. Diese kann ich gegenüber dem Gericht kommunizieren und so darauf hinwirken, dass das Verfahren eingestellt wird.

Lässt sich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden, kann die Verteidiung dennoch im Zwischenverfahren auf das Verfahren einwirken. So besteht beispielsweise die Möglichkeit den Tatvorwurf "herunterzudefinieren". Damit kann unter Umständen eine Teilablehnung der Eröffnung oder eine günstigere rechtliche Würdigung des Sachverhalts erreicht werden.