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Berufung und Revision

Fand die erstinstanzliche Verhandlung vor dem Amtsgericht statt, so ist das Urteil mit der Berufung oder der Revision anfechtbar.

In der Berufung wird das gesamte Verfahren noch einmal von vorne aufgerollt. Es findet also noch einmal eine komplette Beweisaufnahme statt. Liegen neue Beweise vor oder sind Sie mit der Art und Höhe der Strafe nicht einverstanden, kann es durchaus Sinn machen in Berufung zu gehen. Es gilt dann gemäß § 311 StPO das Verschlechterungsgebot. Das heißt das Urteil darf sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern. Anders ist dies nur, wenn auch die Staatsanwaltschaft in Berufung geht. Hält die Staatsanwaltschaft also das Urteil gegen den Angeklagten für zu milde, so kann dies auch zu einer Verschlechterung führen.

Während die Berufung eine zweite Tatsacheninstanz darstellt, wird bei der Revision alleine geprüft, ob das angegriffene Urteil Rechtsfehler enthält. Es findet also nunmehr keine neue Beweisaufnahme statt. Wenn also die Tatsachenfeststellungen nicht angegriffen werden sollen, sondern lediglich geprüft werden soll, ob das erstinstanzliche Urteil Rechtsfehler enthält, so ist die Revision das geeignete Rechtsmittel.