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Pflichtverteidiger

Gerne werde ich auch als Pflichtverteidiger für Sie tätig. Entgegen der landläufigen Meinung hat die Pflichtverteidigung nichts mit den finanziellen Möglichkeiten des Mandanten zu tun. Auch ist der Pflichtverteidiger kein Anwalt zweiter Klasse. Wann man einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, regelt das Gesetz in § 140 StPO. Diese Vorschrift spricht hier von Fällen der „notwendigen Verteidigung“. Diese liegt z.B. vor wenn:

  1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht , Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen (Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind) zur Last gelegt wird
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird

Weiter liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn wegen der Schwere der Tat bzw. der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, prüfe ich gerne für Sie.

Werden Sie in einem Fall der notwendigen Verteigung aufgefordert, einen Pflichtverteidiger zu benennen, sollten Sie von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass das Gericht einen Verteidiger beiordnet, der ihre Interessen möglicherweise nicht mit der nötigen Konsequenz vertritt. Wenn Sie mich im Falle einer notwendigen Verteidigung kontaktieren, kann ich mich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Die Kosten kann ich dann in der Höhe der gesetzlichen Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen.