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Was ist ein Pflichtverteidiger?

Über den Begriff des Pflichtverteidigers bestehen einige Missverständnisse und Irrtümer. Deshalb möchte ich im folgenden Beitrag etwas Licht ins Dunkle bringen.

Zunächst einmal ist ein Pflichtverteidiger kein spezieller Anwalt, der für Gerichte oder Staatsanwälte arbeitet. Als Pflichtverteidiger bezeichnet man einen Verteidiger, der vom Gericht einem Beschuldigten oder Angeklagte beigeordnet wurde, da es die Voraussetzungen für Fälle der „notwendigen Verteidigung“ als gegeben ansieht.

Wann liegen nun diese Voraussetzungen vor?

Entgegen der landläufigen Meinung, dass ein Pflichtverteidiger ein „Anwalt für Arme“ ist, spielen die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers keine Rolle. Die Voraussetzungen regelt das Gesetz in § 140 StPO. So hat man z.B. einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn

  1. die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet,
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen (Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind) zur Last gelegt wird
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Liegt also nur eine dieser Voraussetzungen vor, muss vom Gericht zwingend ein Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellt werden. In der Regel wird der Betroffene aufgefordert, einen Anwalt seines Vertrauens zu benennen. Sollte der Betroffene keinen Anwalt benennen, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger bei. Sollten Sie sich in dieser Lage befinden, machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch. Als Rechtsanwalt für Strafrecht, werde ich gerne als Pflichtverteidiger für Sie tätig!

Meine Kosten kann ich in einem solchen Fall gegenüber der Staatskasse abrechnen.

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