Zum Hauptinhalt springen

Rechtliche Fragestellungen hinsichtlich der Corona-Krise

Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen und so gibt es heute an dieser Stelle nicht wie gewohnt Wissenswertes zum Strafrecht, sondern ich möchte hier zu den relevantesten rechtlichen Fragen hinsichtlich des Coronavirus aufklären.

Kann ich von der Arbeit zuhause bleiben, wenn ich mein Kind betreuen muss?

Aufgrund der bundesweiten Schließung von Kindergärten und Kitas, ist es vielen Arbeitnehmern aktuell nicht möglich ihrer Arbeit nachzugehen. Hier stellt sich die Frage, ob man in solchen Fällen der Arbeit fernbleiben kann. Es besteht also ein Interessenkonflikt, da man einerseits arbeitsvertraglich verpflichtet ist seiner Arbeit nachzugehen. Auf der anderen Seite muss sich jedoch um die Kinder gekümmert werden, wenn Schulen und Kindergärten geschlossen sind. Hier wiegt die Pflicht zur Kinderbetreuung schwerer, wenn es keine Möglichkeit gibt das Kind anderweitig betreuen zu lassen. Die Arbeitspflicht ist dem Arbeitnehmer in solchen Fällen unzumutbar, sodass ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.

Habe ich in solchen Fällen weiterhin Anspruch auf Lohn?

Nach § 616 BGB haben Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Vergütung, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. Anerkannt sind hier zum Beispiel für Todesfälle im engsten Familienkreis. Aktuell ist noch nicht geklärt, ob diese Vorschrift auch in der Corona-Krise greift. Aktuell sind hiervon nämlich viele Arbeitnehmer betroffen und es ist fraglich, ob Arbeitgebern zugemutet werden kann, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Bisher gibt es dazu noch keine Rechtsprechung.

Kann mein Arbeitgeber auf Kurzarbeit umstellen?

Viele Arbeitgeber haben in der aktuellen Situation auf Kurzarbeit umgestellt. Dies ist den Arbeitgebern nun auch einfacher möglich, da der Gesetzgeber kurzfristig die Voraussetzungen hierfür gelockert hat. Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.

Zu beachten ist, dass Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen können. Grundsätzlich ist hier die Zustimmung des Arbeitnehmers nötig. Anders ist dies, wenn eine entsprechende Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag vorhanden ist, Kurzarbeit durch Tarifvertrag ermöglicht wird oder über Kurzarbeit eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Der Arbeitgeber muss hierzu die Details des Kurzarbeitergelds mit der Bundesagentur für Arbeit klären. Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60% der Nettoentgeltdifferenz, für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz.

Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Wie auch in normalen Krankheitsfällen, schuldet der Arbeitgeber weiterhin 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen Anspruch auf Erstattung gegenüber den zuständigen Behörden nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Sind die 6 Wochen rum, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse.

Was passiert mit meiner Urlaubsreise?

Bei Urlaubsreisen, welche durch die Corona-Krise nicht wahrgenommen werden muss differenziert werden.

Wird die Reise durch den Reiseveranstalter storniert, ist dieser verpflichtet bereits getätigte Zahlungen zurückzuerstatten. Selbiges gilt auch, wenn die Reise aufgrund einer offiziellen Reisewarnung nicht wahrgenommen werden kann. Auch hier hat der Veranstalter den vollen Preis zurückzuerstatten. Stornogebühren dürfen nicht erhoben werden.

Sollte sich die Situation beruhigen und die offiziellen Reisewarnungen aufgehoben werden, ist eine Stornierung grundsätzlich nicht mehr möglich. Sollten Sie eine Reise also nicht antreten wollen, sind Sie in solchen Fällen auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen.

Ich hoffe ich konnte einige dringliche Fragen beantworten. Kontaktieren Sie mich bei weiteren Fragen gerne per E-Mail. Ich bitte um Verständnis, dass persönliche Besprechungstermine in meiner Kanzlei aktuell nicht möglich sind. Über die üblichen Kommunikationswege bin ich jedoch wie gewohnt erreichbar und kümmere mich gerne um Ihre rechtlichen Angelegenheiten.

Bleiben Sie gesund und passen auf sich auf!

Zurück