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Die „nicht geringe Menge“ im BtMG

Geht es um die Strafbarkeit von Drogendelikten, hört man nicht selten den Begriff der „nicht geringen Menge“. Oft ist es für den Beschuldigten enorm wichtig, ob eine nicht geringe Menge vorliegt oder nicht. Denn das Vorliegen einer nicht geringen Menge führt zu einem signifikant höheren Strafrahmen.

So wird zum Beispiel der Handel mit Betäubungsmitteln in § 29 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hier ist folglich eine Freiheitsstrafe nicht zwingend und es kann eine Geldstrafe ausgeurteilt werden. Das Gesetz nennt solche Verstöße „Vergehen“. Handelt der Betroffene jedoch mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln, so macht er sich gemäß § 29a BtMG strafbar. Hier sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Eine Geldstrafe ist hier also nicht mehr möglich. Solche Straftatbestände, die in einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden, sind im Gesetz als „Verbrechen“ definiert. Erfolgt das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge als Mitglied einer Bande, sieht das Gesetz in § 30a BtMG sogar eine Mindestfreiheitsstraße von fünf Jahren vor.

Neben der erhöhten Strafbarkeit der nicht geringen Menge, sind auch gewisse Ermittlungsmaßnahmen erst bei Vorliegen dieses Grenzwertes möglich. So können beispielsweise Ermittlungsbehörden bei Verdacht die Telekommunikation des Beschuldigten überwachen.

Die nicht geringe Menge ist also eine bedeutende Größe im Betäubungsmittelstrafrecht. Doch wann ist dieser Grenzwert eigentlich überschritten? Maßgeblich hierfür ist nicht die Gesamtmenge des Betäubungsmittels, sondern nur die darin enthaltene Wirkstoffmenge. Eine gesetzlich festgeschriebene Grenze existiert hierfür nicht, jedoch wurden durch die Rechtsprechung entsprechende Grenzwerte festgelegt.

Die nicht geringe Menge bei Cannabis, beginnt zum Beispiel bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5g THC, was ungefähr einer Menge von 75 g Marihuana oder 50 g Haschisch entspricht. Bei Amphetamin liegt diese Grenze bei 10 g Amphetaminbase. Bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt entspricht dies in etwa 42 g Amphetamin. Die nicht geringe Menge bei Kokain beginnt bei 5,0 g Cocainhydrochlorid, was im Durchschnitt einer Menge von etwa 11,5 g Kokain entsprechen dürfte.

Sollten Sie weitere Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht haben, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Als Rechtsanwalt für Strafrecht bin ich in Regensburg und bundesweit für Sie tätig. In Notfällen wie Festnahme oder Durchsuchung, erreichen Sie mich 24/7 unter meiner Strafverteidiger Notfallnummer: 01523/ 351 92 46

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