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Alles zum Thema Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung ist eine beliebte Strafverfolgungsmaßnahme, welche sehr häufig zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt wird. Die Durchsuchung der eigenen Wohnungen ist ein massiver Eingriff in den grundrechtlichen geschützten Privatbereich und wird daher in der Regel als sehr belastend empfunden. Dennoch gilt es in dieser angespannten Situation einen kühlen Kopf zu bewahren.

Voraussetzungen einer Durchsuchung

Nach § 102 StPO darf bei dem, der einer Straftat verdächtig ist eine Durchsuchung der Wohnräume stattfinden. Der Zweck muss dabei die Ergreifung der Person oder das Auffinden von Beweismitteln sein. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat.

Ferner darf eine Durchsuchung nur angeordnet werden, wenn diese im Einzelfall verhältnismäßig ist. Da die Wohnung grundrechtlich geschützt ist (Art. 13 GG), darf die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen.

Richtervorbehalt

Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden, vgl. § 105 StPO. Dieser Grundsatz kenn jedoch eine Ausnahme. Bei „Gefahr im Verzug“ darf die Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen (in der Regel die Polizei) angeordnet werden.

Die Voraussetzungen dafür liegen vor, wenn die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass die durch vorherige Einholung der richterlichen Anordnung eintretende Verzögerung zu einer Gefährdung des Durchsuchungserfolgs führen wird. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Die Ermittlungsbehörden müssen vorrangig immer versuchen einen Richter zu erreichen. Auch außerhalb der Geschäftszeiten existieren richterliche Bereitschaftsdienste, sodass für die Eilkompetenz der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nur wenig Raum bleibt

Uhrzeit der Durchsuchung

Die Durchsuchung ist nur außerhalb der Nachtzeiten erlaubt, § 104 StPO. Auch hier gibt es jedoch wieder eine Ausnahme. So darf bei der Verfolgung von auf frischer Tat oder bei wiederum Gefahr im Verzug auch innerhalb der Nachtzeit durchsucht werden.

Erlaubter Zeitraum ist von April bis September 4 Uhr bis 21 Uhr und von Oktober bis März 6 Uhr bis 21 Uhr.

Verhaltenstipps

Sollte bei Ihnen die Polizei vor der Tür stehen, um eine Durchsuchung durchzuführen, gilt es einige Grundregeln zu beachten:

  • Lassen Sie sich einen Durchsuchungsbeschluss zeigen!

Sie haben ein Recht darauf zu erfahren, was man Ihnen vorwirft. Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf und worauf sich dieser stützt ausweisen.

Außerdem ist im Durchsuchungsbeschluss in der Regel eingegrenzt auf welche Räumlichkeiten sich die Durchsuchung erstrecken soll. Achten Sie darauf, dass nur diese Räume durchsucht werden.

  • Lassen Sie sich ein Sicherstellungsverzeichnis aushändigen!

Sollten Gegenstände sichergestellt werden, muss Ihnen ein Sicherstellungsverzeichnis ausgehändigt werden. Erklären Sie weder mit der Durchsuchung, noch mit der Sicherstellung Einverstanden. Widersprechen Sie den Maßnahmen, leisten jedoch unter keinen Umständen aktiv Widerstand.

  • Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf!

Auch bei der Durchsuchung gilt der Grundsatz: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

  • Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht!

Sie haben jederzeit das Recht einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Machen Sie hiervon unbedingt Gebrauch.

 

Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Regensburg stehe ich Ihnen gerne in dieser belastenden Situation zur Seite. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn die Polizei klingelt. Auch nach der Durchsuchung stehe ich für die Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Verfügung.

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