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Wann kommt man in Untersuchungshaft?

Um diese Frage zu beantworten, muss man sich zunächst einmal fragen, was genau die Untersuchungshaft überhaupt ist. Die Untersuchungshaft ist eine verfahrenssichernde Maßnahme, bei der ein Beschuldigter im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in Haft genommen wird. Da eine solche Maßnahme den Grundsatz der Unschuldsvermutung zumindest tangiert, sind an die Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Trotz dieser Anforderungen wird in der Praxis von der Untersuchungshaft nicht selten Gebrauch gemacht.

Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft sind gemäß § 112 StPO:

  1. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
  2. Das Vorliegen eines Haftgrundes
  3. Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft im Einzelfall

Nur wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, darf Untersuchungshaft angeordnet werden.

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.

Das Vorliegen eines Haftgrundes ist dann gegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen einschlägig ist:

  1. Es ist festgestellt, dass der Beschuldigte flüchtig ist
  2. Es besteht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht (Fluchtgefahr)
  3. Es besteht Verdunkelungsgefahr
  4. Es besteht Wiederholungsgefahr

Bei Bagatelldelikten ist die Anordnung von Untersuchungshaft gem. § 113 StPO nur eingeschränkt möglich.  So darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden, wenn die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht ist.

Sollte gegen Sie Untersuchungshaft angeordnet worden sein, so sollten Sie unbedingt folgende Grundregeln beachten:

Machen Sie keine Angaben zur Sache und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger!

Ein Strafverteidiger kann überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann die Aufhebung des Haftbefehls beantragt werden. Außerdem kann die Vollstreckung oft durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden (so z.B. Meldeauflagen oder die Hinterlegung einer Kaution). Einem Beschuldigten stehen hier umfangreiche Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Als Strafverteidiger kenne ich Ihre Rechte und setzte diese effizient und unnachgiebig durch.

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