Zum Hauptinhalt springen

Vorladung erhalten? Was tun?

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder auf andere Weise davon erfahren, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren anhängig ist? Oft löst eine solche Nachricht bei den Betroffenen Stress und Angst hervor. Es ist ein natürliches Bedürfnis des Menschen sich gegen einen Vorwurf rechtfertigen zu wollen. Im Strafrecht ist dies jedoch die denkbar ungünstigste Reaktionsmöglichkeit. Äußern Sie sich zum Tatvorwurf, können Sie dadurch nichts gewinnen, aber einiges verlieren.

Deswegen lautet der wichtigste Tipp für eine solche Situation: Schweigen und einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren! Auch wenn die Polizei in der Beschuldigtenvernehmung den Eindruck entstehen lässt, dass Sie zu einer Aussage verpflichtet sind (in der Regel steht dort: „… ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich“), so trifft dies nicht zu. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu Schweigen. Ein Schweigen darf niemals gegen Sie verwertet werden. Kontaktieren Sie mich, kann ich mich noch am selben Tag als Verteidiger bei der Polizei anzeigen, den Vernehmungstermin absagen (auch dazu sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet) und Akteneinsicht beantragen. Erst wenn wir wissen, was gegen Sie vorliegt, ist es möglich zu entscheiden, ob es Sinn macht sich zum Tatvorwurf zu äußern. Auf Grundlage des Akteninhalts entwerfen wir die optimale Verteidigungsstrategie gegen den strafrechtlichen Vorwurf. Haben Sie sich jedoch bereits frühzeitig ohne anwaltlichen Beistand geäußert, haben Sie sich möglicherweise effektive Verteidigungsstrategien bereits im Vorfeld abgeschnitten.

Sollten Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, stehe ich Ihnen gerne –auch kurzfristig- bei. Als auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt werde ich eine für Sie optimale zielführende Strategie entwickeln.

Zurück