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Verteidigung im Jugendstrafrecht

Geht es um die Verteidigung von jugendlichen Beschuldigten, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für jugendliche Beschuldigte.

Ab wann gilt man als Jugendlicher?

Nun stellt sich zunächst einmal die Frage, bis zu welchem Alter man als Jugendlicher und ab wann als Erwachsener gilt. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und können deshalb nicht bestraft werden. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren ist hingegen zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden. Bis zu seinem 21. Geburtstag gilt man als „Heranwachsender“. Dann muss im Einzelfall geprüft werden, ob Jugendstrafrecht Anwendung findet. Nach § 105 JGG wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften entsprechend an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Besonderheiten des Jugendstrafrecht

Doch welche Besonderheiten gelten nun im Jugendstrafrecht? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es Jugendlichen an Unrechtsbewusstsein fehlt. Das heißt Jugendlichen fehlt das Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht. Straftaten von Jugendlichen stellen demnach entwicklungsbedingte, vorübergehende Entgleisungen dar. Dies hat zur Folge, dass im Jugendstrafrecht eher spezialpräventive und erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen.

Bereits im Ermittlungsverfahren bieten diese Erwägungen dem Verteidiger effektive Mittel, um zu einer Einstellung des Verfahrens zu kommen. Es kommen ferner Erziehungsmaßregeln in Betracht. Nur in Ausnahmefällen und wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen, wird eine Jugendstrafe verhängt.

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn gegen Sie als Jugendlicher ermittelt wird. Ich werde gerne für Sie als Jugendstrafverteidiger in Regensburg, aber auch bundesweit tätig. Als Rechtsanwalt für Strafrecht, kenne ich die Besonderheiten des Jugendstrafrechts und kann diese zu Ihren Gunsten in das Verfahren einbringen.

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