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Strafbefehl nicht einfach hinnehmen – Erfolgreiche Verteidigung im Waffenrecht

Mein Mandant kontaktierte mich, da er einen Strafbefehl erhalten hat. Ihm wurde zur Last gelegt, dass er an Silvester mit einer Schreckschusswaffe auf einer öffentlichen Straße geschossen haben soll. Er habe sich somit nach § 52 Abs.3 Nr.2a WaffG wegen Besitzes und Führen einer Schusswaffe strafbar gemacht. Es wurde deshalb eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, insgesamt 2.400 Euro ausgesprochen.

Da bei Erlass eines Strafbefehls sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch das Gericht bereits einen hinreichenden Tatverdacht bejaht haben, sind die Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zu einer Verteidigung im Ermittlungsverfahren eingeschränkt. Nunmehr müssen nämlich zwei Behörden überzeugt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht eben doch nicht vorliegt. Es ist hier also ein höherer Überzeugungsaufwand von Nöten. In der Regel kommt es nach einem Einspruch automatisch zu einer Gerichtsverhandlung.

Dennoch sollte auch nach Erlass eines Strafbefehls keine Chance ungenutzt bleiben, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. So legte ich gegen den Strafbefehl Einspruch ein und beantrage Akteneinsicht. Nachdem ich die Akte gesichtet habe, stellte ich schnell fest, dass sich auf Grundlage des Akteninhalts der Tatvorwurf nicht aufrechterhalten ließ.

Allein der Besitz einer Schreckschusswaffe ist nämlich dann nicht strafbar, wenn diese ein sogenanntes PTB Siegel aufweist. Die streitgegenständliche Waffe besaß jedoch ein solches Siegel. Der Besitz war also schon gar nicht strafbar. Das Führen der Waffe war aus Sicht der Verteidigung hingegen nicht nachweisbar. Hier existierten lediglich unpräzise, sowie zum Teil widersprüchliche Zeugenaussagen.

Folgerichtig begründete ich den Einspruch und beantragte gegenüber der Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zurückzunehmen, sowie das Ermittlungsverfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte meinem Antrag uneingeschränkt und stellte das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht ein. Somit konnten eine nervenaufreibende Hauptverhandlung und eine Strafe für meinen Mandanten verhindert werden.

Wie Sie sehen ist bei Verstößen gegen das Waffengesetz Expertise auf diesem Gebiet gefragt. Sollte auch gegen Sie ein solcher Vorwurf erhoben werden, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren. Als Strafverteidiger werde ich gerne für Sie tätig und setze mich für Ihre Rechte ein.

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