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Graffiti und Strafrecht

Für die einen ist es Kunst und ein Lebensgefühl, für andere Beschädigung von fremdem Eigentum und Vandalismus. Doch wie sieht es eigentlich mit der strafrechtlichen Komponente von Graffiti und Streetart aus?

Sachbeschädigung

Der Writer der sein Graffiti an einen Zug, eine fremde Hauswand oder an sonstige Gegenstände anbringt, verwirklicht in der Regel den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB. Danach wird derjenige bestraft, der unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Das bedeutet jedoch auch, dass es durchaus straflos sein kann, wenn beispielsweise eine Wand bereits mit zahlreichen anderen Graffitis besprüht ist und dazu nur ein weiteres kommt. Dann nämlich liegt kein „nicht nur unerhebliches“ Verändern des Erscheinungsbilds vor.  

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Werden Graffitis an Gegenständen angebracht, die dem öffentlichen Nutzen dienen, so kommt eine Strafbarkeit wegen § 304 Abs. 2 StGB in Betracht. Diesbezüglich sind insbesondere folgende Gegenstände relevant:

  • Züge und S-Bahnen
  • Straßenschilder
  • Öffentliche Denkmäler und Kunstgegenstände

Der Unterschied zur einfachen Sachbeschädigung ist vor allem, dass bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren möglich sind, während die einfache Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann.

Hausfriedensbruch

Zwar geht es den Writern in der Regel nicht darum, in fremdes Eigentum einzudringen, jedoch ist dem Bemalen von Zügen häufig immanent, dass sich dabei widerrechtlich Zugang zu Bereichen geschaffen wird, die nicht der Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies stellt dann einen Verstoß gegen § 123 StGB dar. Der Writer macht sich also wegen Hausfriedensbruch strafbar.

Geht es um die Verteidigung von Graffiti Sprühern ist es unerlässlich, die umfangreiche Rechtsprechung in diesem Bereich zu kennen. Der Verteidigung bieten sich hier umfangreiche Möglichkeiten, da beispielsweise eine Zuordnung von Graffitis zu Beschuldigten oft nicht möglich ist. Als Rechtsanwalt für Strafrecht kenne ich diese Rechtsprechung und kann diese zu Gunsten meiner Mandanten vorbringen. Wichtig ist, dass sie zu jeder Zeit eines Strafverfahrens konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Verweigern Sie die Aussage und nehmen Sie Kontakt mit einem Strafverteidiger auf.

Da Verhaftungen und Durchsuchungen häufig zu Nachtzeiten vorkommen, bin ich 24/7 über mein Notfallhandy für Sie erreichbar.

 

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