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Einstellung beim Vorwurf des Handeltreibens in nicht geringer Menge

Meinem Mandanten wurde im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge vorgeworfen. Dies ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar, wobei das Gesetz hierfür eine Mindestfreiheitstrafe von einem Jahr vorsieht.

Dementsprechend fuhren die Ermittlungsbehörden schwere Geschütze auf. Es ist teilweise nicht nachvollziehbar, mit welchem Ermittlungsaufwand die Verfolgung von Delikten aus dem Betäubungsmittelstrafrecht betrieben wird. Insbesondere bei weichen Drogen kann ich nicht verstehen, wie Steuergelder hier geradezu verschwendet werden.

Trotz umfangreicher Ermittlungsmaßnahmen, wie Hausdurchsuchung, Handyauswertung, Telekommunikationsüberwachung und Observation konnte die Beweislage am Ende der Ermittlungen getrost mit „Null“ bezeichnet werden.

Nach intensivem Aktenstudium zeigte ich der Staatsanwaltschaft auf, dass ein Tatnachweis hier nicht zu führen ist und beantragte daher das Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht einzustellen.

Während die Polizei in ihrem Abschlussvermerk noch feststellte, der Tatnachweis sei hier eindeutig erbracht, schloss sich die Staatsanwaltschaft jedoch meiner Argumentation an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Die Freiheit meines Mandanten konnte also gewahrt werden.

Sollte auch Ihnen ein Straftat aus dem BtMG vorgeworfen werden, machen Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht. Gerne werde ich in solchen Fällen für Sie tätig und setze mich für Ihre Rechte und die Unschuldsvermutung ein.

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