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Bußgeld- und Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Aufgrund der derzeitigen Situation und der zunehmenden Maßnahmen der Regierungen ist es an der Zeit sich einmal mit den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beschäftigen. Insbesondere soll an dieser Stelle aufgeklärt werden, welche Konsequenzen es hat, wenn man gegen die Maßnahmen verstößt.

Entsprechende Maßnahmen, wie beispielsweise Ausgangsbesprechungen werden derzeit alle auf das IfSG gestützt. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Bußgeld- und Strafvorschriften befinden sich im 15. Abschnitt des Gesetzes unter den §§ 73 – 76 IfSG.

§ 73 IfSG enthält einen Katalog an Ordnungswidrigkeitstatbeständen, welche mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden.

§ 74 IfSG ist dagegen eine Strafvorschrift. Das bedeutet, dass es eine Straftat darstellt, wenn eine der in § 73 IfSG genannten Verhaltensweisen vorsätzlich begangen wird und dabei eine Krankheit oder ein Krankheitserreger verbreitet wird.

Auch der § 75 IfSG enthält einen Katalog von diversen Strafvorschriften. Es werden Verhaltensweisen sanktioniert, wie zum Beispiel das Zuwiderhandeln von vollziehabaren Anordnungen. So dürfte auch der Verstoß gegen die Allgemeinverfügung - welche unter anderem in Bayern gilt - unter Strafe fallen.

Führten diese Vorschriften bis dato ein Schattendasein, werden diese künftig häufiger zur Anwendung kommen. Es ist zu erwarten, dass Verstöße konsequent verfolgt werden.

Sollten Sie sich einem Vorwurf gegen das IfSG ausgesetzt sehen, ist es ratsam einen Rechtsanwalt für Strafrecht einzuschalten. Es drohen empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen, sodass eine effektive Strafverteidigung nötig ist. Kontaktieren Sie mich gerne über die üblichen Kommunikationswege.

Als Strafverteidiger bin ich in Regensburg, aber auch bundesweit für tätig und unterstütze Sie bei Vorwürfen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit. Meine Kanzlei bleibt weiterhin geöffnet und ich stehe per Telefon oder E-Mail für Sie zur Verfügung.

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